AGB
ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
§1 Geltungsbereich
- Die nachstehenden allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Rechtsgeschäfte der gravium GmbH, nachfolgend „gravium“ genannt, mit ihrem Vertragspartner, nachstehend „Auftraggeber“ genannt. Abweichende allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers gelten nicht.
- gravium erbringt Dienstleistungen auf dem Gebiet der betriebswirtschaftlichen Beratung, insbesondere in den Bereichen Unternehmens- und Datenstrategie, faktenbasierter Entscheidungsfindung, Organisationsgestaltung, sowie Software-Engineering-Dienstleistungen für fortgeschrittene Analytik und Datenwissenschaft. Im Bereich des Software-Engineering entwickelt gravium Software-Prototypen, nachstehend „Prototypen“ genannt, für konkrete Anwendungsfälle.
- Spätestens mit Beginn der Leistungserbringung durch gravium gelten die nachstehenden allgemeinen Geschäftsbedingungen als angenommen. Sie gelten auch, wenn sie bei späteren Verträgen oder Leistungen nicht mehr erwähnt werden.
§2 Leistungsumfang und Berichtspflicht
- Die nähere Beschreibung der zu erbringenden Dienstleistungen ergibt sich aus der Auftragsbestätigung, den Anlagen dazu und etwaigen Leistungsbeschreibungen der gravium. Alle genannten Unterlagen sind Bestandteile des zwischen den Parteien zustande gekommenen Dienstvertrages.
- Die Leistungen von gravium sind erbracht, wenn die erforderlichen Analysen, die sich daraus ergebenden Schlussfolgerungen und die Empfehlungen erarbeitet und gegenüber dem Auftraggeber erläutert worden sind oder der Prototyp zur Nutzung durch den Auftraggeber bereitgestellt worden ist. Unerheblich ist, ob oder wann die Schlussfolgerungen bzw. Empfehlungen umgesetzt werden oder die Software durch den Auftraggeber genutzt wird.
- gravium behält sich das Recht zu zumutbaren Teillieferungen bzw. Teilleistungen und deren Fakturierung ausdrücklich vor.
- Ereignisse höherer Gewalt, die die Leistungserbringung wesentlich erschweren oder zeitweilig unmöglich machen, oder Behinderungen durch fehlende Mitwirkung des Auftraggebers berechtigen gravium, die Erfüllung ihrer Leistung um die Dauer der Behinderung und eine angemessene Anlaufzeit hinauszuschieben. Entsprechende Mitwirkungspflichten des Auftraggebers sind in §6 definiert. Der höheren Gewalt stehen Arbeitskampf und ähnliche Umstände gleich, soweit sie unvorhersehbar und schwerwiegend sind. Die Parteien teilen sich gegenseitig unverzüglich den Eintritt solcher Umstände mit.
- Auf Verlangen des Auftraggebers hat gravium Auskunft über den Stand der Auftragsausführung zu erteilen. Soll gravium einen umfassenden schriftlichen Bericht, insbesondere zur Vorlage an Dritte erstellen, muss dies gesondert vereinbart werden und wir gemäß §5 Abs. 2 der vorliegenden allgemeinen Geschäftsbedingungen gesondert vergütet.
§3 Änderungen des Auftrags
- Änderungen und Ergänzungen des Auftrags bedürfen der Schriftform.
- Solange die Änderungen nicht schriftlich niedergelegt sind, ist gravium berechtigt, die Arbeiten ohne Berücksichtigung der Änderungswünsche durchzuführen.
- gravium ist verpflichtet, Änderungsverlangen des Auftraggebers Rechnung zu tragen, sofern ihr dies im Rahmen ihrer betrieblichen Kapazitäten, insbesondere hinsichtlich des Aufwandes und der Zeitplanung zumutbar ist. Dadurch entstehende Mehraufwendungen werden nach Maßgabe von §5 Abs. 2 dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen gesondert vergütet.
§4 Vertragsdauer und Kündigungsfristen
- Soweit nichts anderes vereinbart wurde, kann ein Vertrag zur Erbringung von Beratungsleistungen mit einer Frist von 14 Tagen zum Monatsende gekündigt werden. Das Recht zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt davon unberührt. Die Kündigung bedarf der Schriftform.
- Wird keine ausdrückliche schriftlich vertragliche Regelung über Dauer der Nutzung des von gravium bereitgestellten Prototyps anderweitig getroffen, so wird die Inanspruchnahme des Prototyps für unbestimmte Zeit geschlossen. Der Vertrag ist von beiden Parteien mit einer Frist von 6 Monaten zum Jahresende kündbar. Die Kündigung bedarf der Schriftform.
§5 Vergütung und Zahlungsbedingungen
- Es gilt die in der Auftragsbestätigung vereinbarte Vergütung im Sinne von vereinbarten Tagessätzen gemäß Senioritätsstufen. Zahlungen sind, wenn der Vertrag nichts anderes bestimmt, nach Rechnungsstellung sofort und ohne jeden Abzug fällig. Der Auftraggeber kommt allein durch Mahnung von gravium oder, wenn der Zeitpunkt der Zahlung kalendermäßig bestimmt ist, mit der Nichtzahlung zum vereinbarten Zeitpunkt in Verzug. Ab Verzugseintritt steht gravium ein Anspruch auf Verzugszinsen in Höhe von 10 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu. Das Recht zur Geltendmachung eines darüberhinausgehenden Schadens bleibt unberührt.
- Wenn der Auftraggeber die definierten Leistungen ändert oder Arbeiten abbricht bzw. die Voraussetzungen für die Leistungserstellung ändert, wird er gravium alle dadurch anfallenden Kosten ersetzen und gravium von allen Verbindlichkeiten gegenüber Dritten freistellen. Leistungen, die nicht Teil des ursprünglichen Auftrages waren, werden grundsätzlich auf Basis des anfallenden Aufwandes berechnet, auch in dem Falle, indem der ursprüngliche Auftrag eine Pauschalvergütung vorsieht.
- Falls der Auftraggeber vor Beginn der Auftragsbearbeitung vom Vertrag zurücktritt, kann gravium einen angemessenen Teil des vereinbarten Honorars als Stornogebühr verlangen. Etwaige Schäden, die für gravium aufgrund des Vertragsrücktritts des Auftraggebers entstehen, werden dem Auftraggeber entsprechend in Rechnung gestellt.
- Fremdkosten sowie Auslagen und Spesen, die gravium in Ausübung ihrer Tätigkeiten im Rahmen des Auftrages entstehen, sind gravium gesondert gegen Vorlage entsprechender Belege zu vergüten. Taxi-, Bus-, Bahn- und Flugkosten sowie Kosten eines Mietwagens werden entsprechend den tatsächlichen Auslagen erstattet. Es gelten dabei die Bestimmungen der gravium wie nachfolgend beschrieben. Inanspruchnahme der 1. Wagenklasse bei Bahnreisen; Economy Class bei innerdeutschen Flügen sowie Business Class bei innereuropäischen sowie Interkontinentalflügen; Mietwagen der Kategorie Mercedes Benz C-Klasse oder niedriger; Erstattung von 0,80 EUR je gefahrenen Kilometer für die Nutzung eines Privat- oder Firmen-Pkw. Die Wahl des jeweiligen Transportmittels obliegt der gravium nach eigenem Ermessen.
- Alle zu zahlenden Beträge verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer in der jeweils geltenden Höhe.
§6 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
- Der Auftraggeber ist verpflichtet, gravium im Sinne einer vertrauensvollen Zusammenarbeit nach Kräften zu unterstützen und in seiner Betriebssphäre alle zur ordnungsgemäßen Auftragsausführung notwendigen Voraussetzungen zu schaffen; insbesondere hat er alle für die Auftragsdurchführung notwendigen und bedeutsamen Unterlagen und Informationen rechtzeitig sowie in ihrer Richtigkeit und Vollständigkeit zur Verfügung zu stellen. Im Rahmen der Leistungserstellung geht gravium grundsätzlich von der Richtigkeit und Vollständigkeit zur Verfügung gestellten Informationen aus.
- Der Auftraggeber informiert den Berater unverzüglich über alle Umstände, die im Verlauf der Leistungserstellung auftreten und die Bearbeitung beeinflussen können. Etwaige Mehraufwendungen, die aufgrund eines zeitlichen Verzugs oder von unzureichender Qualität der vorliegenden Informationen entstehen, werden gemäß §5 Abs. 2 dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen vergütet.
- Auf Verlangen von gravium hat der Auftraggeber die Richtigkeit und Vollständigkeit der von ihm vorgelegten Unterlagen sowie seiner Auskünfte und mündlichen Erklärungen schriftlich zu bestätigen.
- Der Auftraggeber wird im Zusammenhang mit diesem Auftrag andere Dienstleister nur im Einvernehmen mit gravium einbeziehen oder beauftragen.
- Der Auftraggeber verpflichtet sich, keine im Zusammenhang mit der Auftragsdurchführung eingesetzten Mitarbeiter, ehemalige Mitarbeiter oder Erfüllungsgehilfen von gravium vor Ablauf von 24 Monaten nach Beendigung der Zusammenarbeit einzustellen oder zu beauftragen, unabhängig davon, ob dies auf Veranlassung des Mitarbeiters oder Erfüllungsgehilfen von gravium oder des Auftraggebers geschieht.
§7 Schutz des geistigen Eigentums
- Die von gravium angefertigten Dokumente sowie Leistungen dürfen nur für die vertraglich vereinbarten Zwecke verwendet werden. Jede vertragsfremde Verwendung dieser Leistungen, insbesondere ihre Publikation bedarf der vorherigen schriftlichen Genehmigung von gravium. Dies gilt auch dann, wenn die erbrachte Leistung nicht Gegenstand besonderer gesetzlicher Rechte, insbesondere des Urheberrechts sein sollte.
- Von gravium für den Auftraggeber erstellte Prototypen sind ausschließlich für den internen Gebrauch des Auftraggebers bestimmt. Ohne eine schriftliche Genehmigung durch gravium ist eine Weitergabe und/ oder Nutzung des Prototyps in Teilen oder in Gänze außerhalb des Unternehmens des Auftraggebers nicht gestattet.
- Im Falle eines Verstoßes gegen die Bestimmungen von §7 Abs. 1 und 2 steht gravium ein zusätzliches Honorar in einer den Umständen nach angemessenen Höhe zu.
§8 Gewährleistung
- Die Parteien sind sich bewusst und einig, dass es nach dem Stand der Technik nicht möglich ist, etwaige Fehler des Software-Prototyps unter allen Anwendungsbedingungen auszuschließen. Gravium verpflichtet sich weder für eine Wartung des Prototypen, noch für die Bereitstellung von Updates oder die Berichtigung von Fehlern innerhalb der Software.
- Unter der in §8 Abs. 1 beschriebenen Maßgabe verjähren die Ansprüche des Auftraggebers entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen 2 Jahre nach Bereitstellung des Prototyps nach Maßgabe nachfolgender Bedingungen.
- gravium gewährleistet, dass der Prototyp in den Benutzerinformationen allgemein zutreffend beschrieben und in diesem Rahmen grundsätzlich einsatzfähig ist. Eine Zusicherung von Eigenschaften ist nur dann gegeben, wenn die jeweiligen Angaben von gravium schriftlich bestätigt wurden.
- gravium kann keine Gewähr dafür übernehmen, dass die Programmfunktionen den Anforderungen des Auftraggebers genügen.
- Von der Gewährleistung ausgeschlossen sind insbesondere Mängel bzw. Schäden, die zurückzuführen sind auf unsachgemäßen Gebrauch, Bedienungsfehler und fahrlässiges Verhalten des Auftraggebers sowie auf Beeinträchtigungen des Prototyps, die durch die An- oder Einbindung des Prototyps in Software Dritter entstehen, es sei denn, der Auftraggeber weist nach, dass diese Umstände nicht ursächlich für den gerügten Mangel sind. Die Gewährleistung entfällt ferner bei Eingriffen in den Prototypen während der Gewährleistungszeit durch andere als gravium oder von gravium hierzu autorisierten Dritten.
- Gewährleistungsansprüche sind nicht übertragbar.
- Bei einer Bereitstellung von Prototypen hat der Vertragspartner den Prototypen unverzüglich nach Erhalt auf Vollständigkeit und Übereinstimmung laut Rechnung zu überprüfen. Unterbleibt eine schriftliche Rüge, eingehend bei gravium binnen 6 Kalendertagen nach Erhalt, so gilt die Leistung als ordnungsgemäß und vollständig geliefert und der Prototyp als voll funktionsfähig, es sei denn, dass es sich um einen verdeckten Mangel handelt. Unwesentliche Mängel, die die Funktionstüchtigkeit des Prototyps nicht beeinträchtigen, berechtigen den Auftraggeber nicht zu einer Verweigerung der Abnahme.
- Im Gewährleistungsfall erfolgt nach Wahl von gravium Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Der Auftraggeber ist zur Annahme einer Ersatzlieferung gegen Rückgabe des mangelhaften Prototyps verpflichtet. Falls gravium Mängel innerhalb einer angemessenen, schriftlich gesetzten Nachfrist nicht beseitigt, ist der Vertragspartner berechtigt, entweder die Rückgängigmachung des Vertrags oder eine angemessene Minderung zu verlangen. Weitergehende Ansprüche sind ausgeschlossen. Insbesondere haftet gravium nicht für Schäden, die nicht an dem Prototypen selbst entstanden sind, für entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des Auftraggebers.
- Im Falle der Nachbesserung übernimmt gravium die entstehenden Arbeitskosten. Alle sonstigen Kosten der Nachbesserung sowie die mit einer Lieferung verbundenen Nebenkosten trägt der Vertragspartner, soweit diese sonstigen Kosten zum Wert nicht außer Verhältnis stehen.
- Ergibt die Überprüfung einer Mängelanzeige, dass ein Gewährleistungsfall nicht vorliegt, ist gravium berechtigt, alle Aufwendungen ersetzt zu verlangen und zu fakturieren. Aufwendungen werden dann gemäß §5 Abs. 2 dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen vergütet.
§9 Haftung
- gravium haftet ausschließlich für Schäden, die durch Erfüllungsgehilfen der gravium vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurden.
- Eine Haftung für Entscheidungen des Auftraggebers, die aufgrund von Empfehlungen durch oder Schlussfolgerungen von gravium im Rahmen des Beratungsverhältnisses oder durch Ergebnisse des von gravium bereitgestellten Prototyps getroffen werden, ist ausgeschlossen.
- Eine Haftung für leichte oder einfache Fahrlässigkeit besteht nur bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. In diesem Fall ist die Haftung auf die bei vergleichbaren Geschäften dieser Art typischen Schäden beschränkt, die bei Vertragsschluss oder spätestens bei Begehung der Pflichtverletzung vorhersehbar waren. Die Haftung für vertragsuntypische Schäden ist ausgeschlossen.
- Für leicht fahrlässig durch einen Mangel des Vertragsgegenstandes verursachten Schaden ist die Haftung ausgeschlossen.
- Ausgeschlossen ist darüber hinaus die persönliche Haftung der Geschäftsführer Erfüllungsgehilfen und Betriebsangehörigen von gravium für von diesen verursachte Schäden aufgrund leichter Fahrlässigkeit.
- Die vertraglichen Schadensersatzansprüche des Auftraggebers gegen gravium verjähren binnen 2 Jahren ab Anspruchsentstehung.
§10 Geheimhaltung und Datenschutz
- gravium verpflichtet sich, alle Kenntnisse, die sie aufgrund dieses Auftrags erhält, insbesondere über Unternehmensdaten, Bilanzen, Pläne, Unterlagen und dergleichen, zeitlich unbeschränkt streng vertraulich zu behandeln und sowohl ihre Erfüllungsgehilfen als auch von ihr herangezogene Dritte ebenfalls in gleicher Weise zu absolutem Stillschweigen zu verpflichten.
- Der Auftraggeber ist damit einverstanden, dass Inhalte des Vertrages und im Rahmen dieses Vertrages erstellte Leistungen von gravium unter Beachtung der Datenschutzbestimmungen elektronisch gespeichert und verarbeitet werden. Beide Vertragsseiten verpflichten sich, keine elektronisch gespeicherten oder sonstige Daten an Dritte weiterzuleiten.
§11 Zurückbehaltungsrecht und Aufbewahrung von Unterlagen und Daten
- Bis zur vollständigen Begleichung ihrer Forderungen hat gravium an den ihr überlassenen Unterlagen und Daten des Auftraggebers ein Zurückbehaltungsrecht.
- Nach dem Ausgleich ihrer Ansprüche aus dem Vertrag hat gravium alle Unterlagen herauszugeben, die der Auftraggeber oder ein Dritter ihr aus Anlass der Auftragsausführung übergeben hat. Dies gilt nicht für den Schriftwechsel zwischen den Parteien sowie einfache Abschriften der im Rahmen des Auftrags gefertigten Berichte, Organisationspläne, Zeichnungen, Aufstellungen, Berechnungen etc., sofern der Auftraggeber die Originale erhalten hat.
- Die Pflicht von gravium zur Aufbewahrung der Unterlagen erlischt 6 Monate nach Zustellung einer schriftlichen Aufforderung zur Abholung, im Übrigen 3 Jahre, bei den nach §11 Abs. 1 zurückbehaltenen Unterlagen 5 Jahre nach Beendigung des Vertragsverhältnisses.
§12 Schlussbestimmungen
- Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, seine Ansprüche aus dem Vertrag ohne vorherige schriftliche Zustimmung von gravium abzutreten.
- Eine Aufrechnung oder die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts durch den Auftraggeber ist nur mit bzw. bei anerkannten oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen zulässig.
- Die Auftragsabwicklung erfolgt innerhalb der gravium mit Hilfe automatischer Datenverarbeitung. Der Auftraggeber erteilt hiermit gravium seine ausdrückliche Zustimmung zur Speicherung und Verarbeitung der im Rahmen vertraglicher Beziehungen bekannt gewordenen und zur Auftragsabwicklung notwendigen Daten nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zum Datenschutz.
- Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Mainz.
- Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden oder dieser Vertragstext eine Regelungslücke enthalten, so werden die Vertragsparteien die unwirksamen oder unvollständigen Bestimmungen durch angemessene wirksame Regelungen ersetzen oder ergänzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der gewollten Regelung entsprechen. Die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen bleibt davon unberührt.